Achtung: Diese Online-Version der Bauvorschriften kann Fehler enthalten. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr
- Allgemeines
- Der Pirat ist eine
von Karl Martens entworfene Zweimann-Einheitsjolle.
- Diese
Klassenvorschriften sollen sicherstellen, daß alle
Boote dieser Klasse in allen Punkten, die die
Geschwindigkeit und die Segeleigenschaften
beeinflussen, soweit wie möglich gleich sind. Die
Vorschriften sind in diesem Sinne auszulegen. Alles,
was in diesen Klassenvorschriften nicht ausdrücklich
erlaubt ist, ist verboten.
- Um unerwünschte
Konstruktionen oder Abweichungen von Plänen und
Klassenbestimmungen zu verhindern, die nicht im Sinne
der Klasse sind und das Prinzip der Einheitsklasse
gefährden, können Änderungen in den Plänen oder
Klassenbestimmungen kurzfristig vom Technischen
Ausschuß (TA) des DSV vorgenommen werden.
Änderungen der Klassenvorschriften können nur mit
2/3-Mehrheit der
Klassenvereinigungsjahreshauptversammlung beschlossen
werden und müssen vom TA des DSV genehmigt werden.
- Um technische
Verbesserungen zu erproben, die über diese
Vorschriften hinausgehen, kann der TA des DSV für
die Teilnahme an Regatten einzelnen Booten
(höchstens drei) Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Diese Boote dürfen an nationalen und internationalen
Meisterschaften nicht teilnehmen. Nach genügender
Erprobung entscheidet der TA des DSV, ob solche
Verbesserungen zu Regatten offiziell zugelassen
werden.
- Alle Boote müssen
nach den offiziellen Unterlagen gebaut sein
(Klassenvorschriften, Zeichnungen, Meßbrief).
Bestehen Widersprüche zwischen Klassenvorschriften,
Zeichnungen und Meßbrief, so ist dieses dem TA des
DSV zur Klärung vorzulegen.
- Die Verwaltung der
Klasse obliegt dem DSV in Zusammenarbeit mit der
internationalen Klassenvereinigung.
- Der DSV und die
Klassenvereinigung übernehmen keine rechtliche
Haftung hinsichtlich dieser Vorschriften und
irgendwelcher daraus abgeleiteter Ansprüche.
- Diese Vorschriften
sind gültig ab 1.05.1976. Bootsrümpfe, die vor
diesem Termin gebaut wurden und diesen Vorschriften
nicht entsprechen, können einen Meßbrief erhalten,
wenn die zur Zeit des Baues gültigen Vorschriften
eingehalten wurden.
- Gebühren
- Die Vermessungs-
und Registriergebühren werden vom nationalen Verband
festgelegt und richten sich nach den jeweils
gültigen Gebührenordnungen.
- Die Lizenzgebühren
sind an den DSV zu zahlen.
- Hersteller
/ Baulizenzen
- Boote der
Piraten-Klasse dürfen nur durch Hersteller gebaut
werden, die hierfür vom DSV (Gründgensstraße 18,
22309 Hamburg) lizensiert sind. Eigenbau ist ohne
Lizenz erlaubt. Als Eigenbauer gelten die Personen,
die nicht mehr als ein Boot im Jahr ausschließlich
für ihren Eigenbedarf bauen.
- Baulizenzen müssen
beim DSV beantragt werden. Bei ausländischen Werften
muß dieser Antrag durch den jeweiligen nationalen
Verband befürwortet werden.
- Die
Baulizenzgebühr muß vom Hersteller für jedes
gebaute Boot an den DSV gezahlt werden,
gleichgültig, ob dieses Boot später vermessen oder
registriert wird.
- Der Hersteller ist
verpflichtet, die Boote der Piratenklasse in
Übereinstimmung mit den gültigen Regeln zu bauen.
- Der Hersteller ist
verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der
Verjährung alle nachweislich beim Bau entstandenen
Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Registrierung
/ Meßbrief
- An
Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote
teilnehmen, für die ein gültiger, vom nationalen
Verband abgestempelter und auf den Namen des Eigners
ausgestellter Meßbrief vorliegt.
- Der Meßbrief wird
vom DSV aufgrund eines von einem anerkannten
Vermesser ausgefüllten Vermessungsformblattes
erstellt; Blanko-Formblätter sind in der
DSV-Geschäftsstelle erhältlich.
- Mit dem Meßbrief
erhält der Eigner eine Vermessungsplakette, die
deutlich sichtbar am Spiegel des Bootes anzubringen
ist. Diese Plakette kennzeichnet das Boot als
ordnungsgemäß vermessen.
- Der Meßbrief wird
ungültig durch
(a) Eignerwechsel: In diesem Fall muß der Meßbrief
beim DSV eingereicht werden, zusammen mit einer
Erklärung des Voreigners, daß am Boot keine
Veränderungen vorgenommen wurden, die gegen die
Klassenbestimmungen verstoßen.
(b) Änderungen am Rumpf, Rigg oder Segel. Hierzu ist
eine Nachvermessung durch einen DSV-Vermesser
notwendig.
- Regel 4 kann
ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften
anderer nationaler Verbände.
- Vermessung
- Die Vermessung darf
nur durch einen vom nat. Verband anerkannten
Vermesser vorgenommen werden.
- Kein Vermesser darf
ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen,
die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw.
an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist.
- Die Vermessung muß
mit den offiziellen DSV-Schablonen erfolgen.
- Soweit die
Vorschrift nichts anderes aussagt, gelten die
Vermessungsvorschriften der IYRU.
- Nach der
Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die
Einhaltung der Klassenvorschriften.
- Identifizierungszeichen
- Die
Unterscheidungsnummer ist in gut lesbar großen
Zahlen in den Kiel bzw. Doppelboden hinter dem
Schwertkasten einzubrennen, einzuschneiden oder bei
Kunststoffbooten auf eine fest eingegossene
Metallplatte einzuschlagen. Die im Segel gefahrene
Nummer und die am Rumpf angebrachte Nummer müssen
identisch sein.
- Das Klassenzeichen,
die Nationalbuchstaben und die Unterscheidungsnummer
ist in einer Gruppierung, daß sich das Zentrum der
Gruppe oberhalb der halben Höhe des Segels befindet
und sich farbig scharf von diesem abhebt, auf beiden
Seiten des Großsegels in unterschiedlicher Höhe
anzubringen, und zwar an Steuerbord höher als an
Backbord.
Am Spinnaker sind etwa in halber Höhe auf beiden
Seiten die Unterscheidungsnummern anzubringen (bei
Wettfahrten im Ausland zusätzlich der
Nationalbuchstabe).
- Das Klassenzeichen
besteht aus einem roten Piratenbeil. Das Zeichen ist
auf beiden Seiten des Segels deckungsgleich mit der
Schneide nach vorn anzubringen.
Europa-Cup-Sieger dürfen das Klassenzeichen in Gold
fahren, nationale Meister in Silber. Diese
Auszeichnungen sind auf den jeweiligen Steuermann
beschränkt.
- Die Größe, Lesbarkeit und der Mindestabstand der Schriftzeichen muß sich in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln der letzten WR befinden.
- Ab Segelvermessungsdatum 01.04.00 müssen die Nationalitätsbuchstaben in Übereinstimmung mit der letzten WR geführt werden.
- Bauverfahren
- Jedes Boot muß in
genauer Übereinstimmung mit den Zeichnungen und
diesen Bauvorschriften gebaut werden. Alle
zugelassenen Abweichungen und freigestellten
Ausführungen sind besonders aufgeführt.
- Als Baumaterialien
sind zugelassen: Vollholz, Sperrholz mit GL- oder
vergleichbarem Gütesiegel, glasfaserverstärkter
Kunststoff (GFK) und Sandwich. Kevlar und Kohlefaser
sind verboten.
- Das nachfolgende
Baubesteck ist für Holz- und Sperrholzbauteile
vorgeschrieben
- Alle
Abmessungen, Querschnitte und Stückzahlen sind
Mindestmaße. Alle Entfernungen und Abstände der
Bauteile sind Höchstmaße.
- Für Kiel,
Vorsteven, Vorstevenknie, Spiegel, Mastspur,
Spanten, Bodenwrangen, Kimmweger und Deckweger
ist die Holzart über 560 kg/m3 freigestellt. Die
Maße sind den Zeichnungen zu entnehmen. Bei
lamelliertem Steven kann das Stevenknie
entfallen.
- Decksbalken,
Deckstringer: Holzart freigestellt, Maße nach
Zeichnung
- Außenhaut und
Deck (Mindeststärken):
(I) Holzart
unter 560 kg/m3 10 mm
(II) Holzart über 560 kg/m3 9 mm
(III) Sperholz Rumpf 8 mm
Deck 6 mm
(IV) GFK Rumpf 4,5 mm
Deck 4 mm
(V) Sandwich GFK-Außen- und Innenlaminat
zusammen 3,5 mm
Sandwich-Material 2,5 mm
Als
Sandwich-Baumaterial für Rumpf und Deck ist nur
zugelassen: Glasfaser, Polyesterharze,
geschlossenzelliger Schaum mit einem Gewicht von
mind. 80 kg/m3 sowie Hirnholz Balsa. Die
Materialstärken sowie Art der Materialien
müssen über die gesamte Schiffslänge des
Rumpfes bzw. des Decks in gleicher Stärke und
Art verlaufen, mit Ausnahme einer Breite von 60mm
beiderseitig von der Kimm sowie der ideellen
Kielbreite.
Es darf kein Versuch unternommen werden, etwa
durch verschiedene Rumpf- oder Deckstärken,
durch die Verwendung verschiedener Materialien
oder Bauverfahren,verschieden starker Glasmatten
oder Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des
Rumpfes zu konzentrieren. Bei Verdacht, daß
diese Regel gebrochen wurde, können auf
Veranlassung des nat. Verbandes, der
Klassenvereinigung oder des Vermessers
Probelöcher in ausreichender Zahl (aber nicht
mehr als 10) über die Schiffslänge verteilt,
gebohrt werden, um die Einhaltung dieser Regel zu
überprüfen.
- Schwertkasten
(Mindeststärken):
(I)
Seitenbeplankung:
Holzart
über 560 kg/m3 22 mm
Sperrholz 16
mm
(II)
Schwertkastensteifen an jeder Bodenwrange,
Abmessungen nach Zeichnung
- Fußboden
(Mindeststärken):
Vollholz
12mm
Sperrholz 8
mm
- Das unter Regel
11 festgelegte Gewicht und die Schwerpunktlage
ist durch das Baubesteck für
Vollholzausführungen bestimmt und
gewährleistet. Bei der Bauausführung nach
Sperrholz und Kunststoff sind diese Forderungen
ebenfalls einzuhalten und nachzuweisen, um für
alle Bauausführungen zu Regatten die gleichen
Bedingungen sicherzustellen.
- Es ist die
größte Sorgfalt anzuwenden, um sicherzustellen,
daß alle Boote in Form und Bauausführung gleich
sind. Abweichungen der Maße und Abmessungen der
Bauteile über oder unter die vorgeschriebenen
zulässigen Abweichungen hinaus, die nur für
unvermeidliche geringfügige Bauungenauigkeiten
gedacht sind, werden auf keinen Fall zugelassen.
Verstärkungen dürfen nicht ungewöhnlich schwer
sein (als Anhalt gelten die Holzbauzeichnungen).
Es ist verboten, mittels ungewöhnlicher
Verstärkungen Gewicht zu konzentrieren bzw.
Untergewicht auszugleichen. Im Zweifelsfall ist
der TA des DSV zu befragen.
- Die
Spantflächen müssen gerade sein. Lediglich vor
Spant 10 ist eine leichte Abweichung von der
Geraden von max. 2 mm erlaubt.
- Der Raum unter
dem Seitendeck und dem Fußboden darf als
Auftriebskammer ausgebaut werden.
- Scheuerleiste:
Gummi, GFK, Holzart über 560 kg/m3 freigestellt.
- Die Kimm darf
nur mit einem Radius von höchstens 8 mm
abgerundet werden.
- Spantenlose
Sperrholzbauweise gemäß Blatt 2a ist zulässig.
- Es muß ein
Wellenbrecher vorhanden sein. Die Höhe muß in
der Mitte mindestens 50 mm betragen, die
Schenkellänge an Deck gemessen muß mindestens
700 mm betragen.
- 2 durch Klappen
verschließbare Lenzöffnungen von je 120 cm2 im
Spiegel sind erlaubt. Die Öffnungen oder
hervorragende Klappen müssen mind. 10 mm von der
Außenkante Rumpf entfernt sein. Die Klappen
dürfen nicht nach unten öffnen.
- Rumpfvermessung
- Rumpf
- Vor Beginn der
Vermessung muß die waagerechte Lage des Bootes
in Längs- und Querschiffsrichtung überprüft
werden. Die in 8.1.2
(II) definierte Basislinie bestimmt die
waagerechte Lage des Bootes in
Längsschiffslinie.
- Der
Vermessungsursprungspunkt ist die gedachte Fläche
"0", die den Schnittpunkt Unterkante
Kiel/ Achterkante Spiegel senkrecht zur Basis und
rechtwinklig zur Mitschiffslinie berührt.
(I) An den
Vermessungspanten werden der Kielsprung und die
Formtreue mittels der unter
8.1.5 angegebenen Maße überprüft. Alle
Messungen erfolgen über Außenkante
Außenhaut.
(II) Die Basislinie wird festgelegt durch die
Maße H 0
(Basis bis Unterkante Kiel am Spiegel) und H 10
(Basis bis Unterkante Kiel an Spant 10)
- Länge des
Bootskörpers über Alles: LA 5000mm ± 15mm
(I) Ein
nicht zu vermessender Stevenbeschlag von
höchstens 10mm Dicke ist erlaubt.
(II) Klebekanten für GFK-Bauten werden nicht
berücksichtigt.
- Größte Breite
über Außenkante Außenhaut: BMAX 1610mm ± 20mm
(I) Größte
Höhe der Scheuerleiste: max. 30mm
(II) Größte Breite der Scheuerleiste
einschließlich Klebekanten: max. 12mm
- Vermessung an den Spanten
| |
Spanten-abstände
von der Fläche |
Kiel bis Basis |
Ideelle Kielbreite |
max. Breite
Kielab-rundung |
Schan-deck Basis |
Kimmhöhen über
Basis |
Kimmbreiten |
Breiten über Deck |
| |
"O" |
"H" |
"K 1" |
"K 2" |
"HD" |
"HK" |
"BK" |
"B" |
| 0 |
0 |
245 ± 0 |
20 ± 5 |
50 |
600 ± 20 |
325 ± 5 |
750 ± 10 |
866 ± 10 |
| 1 |
430 |
173 ± 5 |
42 ± 5 |
65 |
|
288 ± 5 |
|
|
| 3 |
1290 |
70 ± 5 |
62 ± 5 |
85 |
579 ± 10 |
244 ± 5 |
1335 ± 10 |
1480 ± 10 |
| 6 |
2580 |
35 ± 5 |
76 ± 5 |
95 |
600 ± 10 |
236 ± 5 |
1375 ± 10 |
1570 ± 10 |
| 9 |
3870 |
112 ± 5 |
58 ± 5 |
80 |
654 ± 10 |
305 ± 5 |
786 ± 10 |
1018 ± 10 |
| 10 |
4300 |
158 ± 0 |
40 ± 5 |
55 |
|
|
|
|
| 11 |
4730 |
217 ± 5 |
|
|
|
|
|
|
Die Form des
Stevens ist mit einer offiziellen DSV-Schablone zu
kontrollieren. Die Unterkante der Schablone wird an
Spant 10 angelegt.
Der Spalt zwischen Steven und Schablone darf nicht
größer sein als 20mm
(= Toleranz am Stevenkopf ± 20mm.)
- Schwertbolzen/Schwertschlitz
(I) Mitte
Schwertbolzen vor Spant 6 LSB 370mm ± 10mm
(II) Mitte
Schwertbolzen bis Basis HSB 125mm ± 10mm
(III) Breite des
Schwertkastenschlitzes BSK max. 15mm
- Deck und Cockpit
- Länge des
Achterdecks: LDA 860mm ± 20mm
- Von Fläche
"0" bis Mitte Püttingeisen: LW 3100mm ±
20mm
Abstand Mitte Püttingeisen von Schandeckslinie: max.
35mm
- Fläche
"0" bis Vorkante Mastausschnitt: LM 3440mm
± 10mm
- Fläche
"0" bis Schnittpunkt Mitte
Fockvorliek/Deck: LVS 4740mm ± 5mm
- Fläche
"0" bis Hinterkante Vordeck: LDV 3350mm ±
20mm
- Seitendecksbreiten
(I) Breite der
Seitendecks bei Spant 3: BD3 220mm + 25mm/ Ð 10mm
(II) Breite der
Seitendecks bei Spant 6: BD6 250mm + 25mm/ Ð 10mm
(III) Breite der
Seitendecks querab von LDV: BDV 300mm + 25mm/ Ð 10mm
(IV) Die
größte Decksbreite muß an einem Punkt erreicht
sein, der höchstens 30mm unter
Schandeck liegt. Kein Teil eines eingebauten
Seitentanks darf weiter in das Cockpit
hineinragen, ausgenommen eine maximale Abrundung von
30mm zum Fußboden
bzw. Remmleiste.
(V) Die
Oberseite des Seitendecks muß gerade sein bis zu
einem Punkt,
der höchstens 80mm von der Innenkante des Decks
entfernt liegt. Zwischen diesem
Punkt und dem nach (IV) definierten Punkt ist die
Bauausführung des Decks freigestellt.
(VI) Die
Balkenbucht an Hinterkante Vordeck darf max. 60mm
betragen.
(VII) Abrupte
Vertiefungen in den Decksflächen sind nicht erlaubt.
Durchbrüche sind nur für die
Durchführung von Tauwerk erlaubt. In den
Auftriebstanks dürfen keine Decksdurchbrüche
vor handen sein.
- Fußboden
(I) Länge des
Fußbodens: LF min. 2500mm
(II) Breite des
Fußbodens einschl. Remmleiste an Vorkante Cockpit:
BFV min. 610mm
(III) desgl. an
Hinterkante Schwertkasten: BFM min. 1080mm
(IV) desgl. an
Achterkante Cockpit: BFA min. 800mm
(V) Höhe des
Fußbodens unter Schandeck an Spant 3: HF3 305mm ±
40mm
(VI) Höhe des
Fußbodens unter Schandeck an Spant 6: HF6 355mm ±
40mm
(VII) Höhe des
Fußbodens unter Schandeck an Vorderkante Cockpit:
HFV 355mm ± 40mm
- Schwertkasten
Höhe des Schwertkastens einschl. Deckbrett über
Unterkante Kiel an Spant 6: HSK min. 500mm,
Dichtungslippen sind nicht erlaubt. Die
Schwertkastenseiten dürfen im Bereich des
Schwertbolzens eine Verstärkung aus Material mit
einem spezifischen Gewicht nicht schwerer als Stahl
von max. 150x100mm aufweisen, Gewicht beider Platten
max. 750g.
- Auftrieb
Auftriebskörper für Holzbauweise (min. 250l), für
Kunststoffbauweise (min. 400l), für Kunststoffrumpf
mit Holzdeck (min. 350l), für Sandwichbauweise (min.
300l) beiderseits unter den Seitendecks bzw. Vor- und
Achterschiff sind vorgeschrieben. Die Anbringung
muß so erfolgen, daß im vollgelaufenen Zustand das
Boot annähernd waagerecht schwimmt. Der Auftrieb
muß aus geschlossenzelligem Schaumstoff oder
luftgefüllten Auftriebskörpern in entsprechender
Größe bestehen.
- Schwert
- Das Schwert muß
aus 5mm Schiffbaustahl oder legiertem Stahl gefertigt
sein. Bei Kunststoffbeschichtung oder Anstrich darf
die durch Beschichtung verursachte Gesamtstärke von
max. 6mm nicht überschritten werden. Es muß um
einen (nach 8.1.7) an vorgeschriebener Stelle
angebrachten, fest eingebauten Bolzen drehbar
angeordnet sein. Der Schwertbolzen von ¿ 12 ± 2mm
muß durch die Schwertkastenseiten durchgeführt
werden.
- Die Form des
Schwertes ist nach Vermessungsplan auszuführen.

- Ruder
- Als Material ist
zugelassen: Holz - Kunststoff (max. 20mm), Stahl
(4mm), Aluminium (6mm). Bei der Ausführung in Stahl
oder Aluminium ist wahlweise ein festes oder ein
Senkruder erlaubt.
- Die Form des Ruders
einschl. des Kopfes muß dem Vermessungsplan
entsprechen.
- Der Knick an
Vorkante Ruderblatt muß sich ± 5mm über oder unter
der Verlängerung von Unterkante Kiel befinden.
- Der Abstand
zwischen Ruderkopf und Spiegel darf höchstens 45mm
betragen. Die Differenz der Abstände an Oberkante
bzw. Unterkante Ruderkopf darf nicht größer sein
als 2mm.
- Ruderbeschläge,
Form und Länge der Pinne sindfreigestellt, die Pinne
muß jedoch direkt am Ruderkopf angreifen.
- Das Gewicht des
kompletten Ruders einschl. der festen Beschläge,
Pinne und Ausleger beträgt min. 4kg.
- Jegliche
Gewichtskonzentrationen sind verboten.
- Gewicht
- Das Gewicht des
Bootskörpers in holztrokkenem Zustand ohne Spieren
und Takelage, ohne Schwert, Ruder und Pinne, ohne
laufendes Gut und ohne Ausrüstung, sonst
komplett einschließlich Fußboden und Auftrieb nach
Regel 8.3 darf nicht kleiner sein als 170kg.
Ausgleichsgewichte von max. 10kg sind erlaubt. Ohne
Ausgleichsgewichte darf das Boot also nicht leichter
als 160kg sein.
- Die
Ausgleichsgewichte müssen aus Metall bestehen und je
in Hälften oder Vierteln an Unterseite Deck direkt
vor und hinter dem Cockpit zur Zufriedenheit des
Vermessers befestigt und vermarkt sein. Anzahl und
Gewicht sind in den Meßbrief einzutragen.
- Das Gewicht des
segelfertigen Bootes einschl. Schwert, Schwerttalje,
Ruderanlage, Rigg sowie Ausrüstung nach Regel 18,
jedoch ohne Anker, Segel, Schoten darf 218kg nicht
unterschreiten.
- Der Schwerpunkt des
unter 11.1 beschriebenen Bootskörpers (einschl. der
Ausgleichsgewichte gem. Abs. 11.2) muß folgenden
Vorschriften entsprechen: Bei Lagerung auf einem der
Schandecks muß der Bootskörper balancieren. Der
Rumpf muß dabei ohne weitere Stütze mit der oberen
Schandeckkante eine senkrechte Fläche (Lot)
berühren, deren Fußpunkt nicht mehr als 460mm vom
unteren Unterstützungspunkt entfernt ist.
Zusätzlich notwendige Korrekturgewichte sind
gleichmäßig beidseitig unter den Seitendecks so
anzubringen, daß der Balancezustand erreicht wird.
Diese Korrekturgewichte sind ebenfalls so zu
vermarken, daß sie nicht unbemerkt entfernt werden
können.
- Mast
- Material: Holz oder
Leichtmetall
- Drehbare oder
permanent gebogene Masten sind verboten.
- Sich farbig
absetzende Meßmarken von 10mm Breite sind am Mast
wie folgt anzubringen:
(I) Oberkante Meßmarke I über Oberkante Deck: M I
270mm ± 50mm
(II) Unterkante Meßmarke II über Oberkante
Meßmarke I: M II max. 5515mm
- Länge Oberkante
Deck bis Schnittpunkt Vorstag + Wanten mit
Außenkante Mast: MVS max. 4310mm
- Länge von Deck bis
Oberkante Spinnakerfallrolle: MSP max. 4440mm
- Abstand von
Vorderkante Spinnakerfallrolle bis Vorkante Mast max.
100mm
- Außenabmessung des
Profils: min. 70 x 55mm
(I) Die LM-Ausführung muß aus gleichmäßigem
Profil (min. 55 x 55mm) vom Mastfuß bis max. 620mm
über Deck bestehen. In diesem Bereich sind
Ausschnitte zur Segeleinführung und Anbringung von
Beschlägen erlaubt. Darüber muß ein
gleichmäßiges Profil (Außenabmessung min. 70 x
55mm) bis 4400mm über Deck bestehen. Von dieser
Stelle nach oben darf gleichmäßig verjüngt werden.
(II) Der Durchmesser des Mastes an der oberen
Meßmarke darf nicht kleiner sein als min. 15mm.
- Ein Mastcontroller
ist nicht erlaubt. Der Mast darf nur im Deck mit den
üblichen Mastkeilen festgekeilt werden. In Deckhöhe
kann an Hinterkante Mast ein Klappbügel zur
Sicherung vorgesehen werden.
- Das Topgewicht des
Mastes beträgt mindestens 3kg. Für die Ermittlung
des Topgewichtes wird das stehende Gut parallel zum
Mast nach unten geführt, und die Fallen befinden
sich in Segelposition. Der Mast wird in waagerechter
Lage bei Oberkante MM I abgestützt und bei
Unterkante MM II gewogen.
- Großbaum
- Material: Holz oder
Leichtmetall
- Permanent gebogene
Bäume sind verboten.
- Ein sich farbig
absetzendes 10mm breites Band muß am Baum so
angebracht sein, daß Innenkante Meßband höchstens
2680 mm von Hinterkante Mast entfernt ist (M III max.
2680)
- Der Baum einschl.
der festen Beschläge muß durch einen Kreis von
100mm geschoben werden können.
- Der Abstand
zwischen Hinterseite Mast und Drehpunkt des
Baumlümmellagers darf nicht größer sein als 35mm.
- Spinnakerbaum
- Material: Holz oder
Leichtmetall
- Länge über
Außenkante Beschläge: SPL max. 1600mm
- Die Höhe des
Spinnakerbaumbeschlages am Mast ist beliebig.
- Maximale Größe
der Spinnakerbaumbefestigung an Vorkante Mast: 30mm
- Stehendes
/ Laufendes Gut
- Für Wanten und
Vorstag ist wahlweise Nirostahl zugelassen (Stärke
min. 2,5 mm). Erlaubt sind lediglich 2 Wanten und 1
Vorstag.
- Eine gerade Saling
einfacher Bauart ist erlaubt (¿ max. 40mm).
- Für das Vorstag
und Fockfall ist ein Beschlag am Mast gestattet, doch
muß der Schnittpunkt des Vorstages und der Wanten
bzw. deren Verlängerung genau in der
vorgeschriebenen Höhe liegen. Das Vorstag muß
während einer Wettfahrt vorlich vom Vorliek des
Vorsegels gefahren werden. Es muß am Mast und an
Deck befestigt sein. Eine Verstellung während der
Wettfahrt ist nicht erlaubt. Das Vorstag muß dem
Mast Halt geben, wenn das Vorsegelfall oder Hals im
starken Wind gebrochen ist.
- Ein
Focktuchstrecker ist erlaubt, die Durchführung durch
das Deck ist gestattet.
- Die
Großschotführung ist freigestellt; ein Leitwagen
ist erlaubt. Die Großschotführung muß innerhalb
des Cockpits liegen.
- Das Material der
Großsegel- und Spinnakerfallen ist freigestellt. Das
Fockfall muß vom Segelkopf bis zum Befestigungspunkt
aus Stahldraht, von dort aus als Tauvorläufer
bestehen. Strecker sind an diesen Fallen nicht
erlaubt.
- Die Führung der
Schwerttalje und des Spinnakerfalls ist freigestellt.
- Trapez oder
ähnliche Auslegevorrichtungen sind verboten.
- Barberholer für
Spinnakerschoten sind erlaubt.
- Beschläge
- Die Ausführung der
erlaubten Beschläge ist freigestellt, soweit diese
Vorschrift nichts anderes aussagt.
- Ein
Sicherungsbeschlag gegen Herausfallen des Ruders ist
vorgeschrieben.
- Klappwantenspanner,
"Bierkästen", Vorsegelstrecker,
Rollfockvorrichtung und verstellbarer
Mastfußbeschlag sind verboten.
- Fockholepunkte
müssen sich innerhalb der Decksflächen befinden.
Fockschotführung innerhalb des Cockpits, auch durch
Barberholer, ist verboten. Als Vermessungspunkt für
die Führung gilt die innere Anlagefläche der
Fockleitöse. Die obere Anlagefläche der Öse darf
in der jeweiligen Spantebene eine Höhe von 100mm
über Schandeck nicht überschreiten.
- Mechanische oder
hydraulische Niederholerkonstruktionen, die in der
Lage sind, Druck aufzunehmen, sind verboten.
- Segel
- Während einer
Regatta dürfen nur Segel gefahren werden, die von
einem amtlichen Vermesser eines nationalen Verbandes
abgestempelt sind.
- Für die
Vermessung müssen die Segel trocken sein. Das
Segeltuch ist so straff zu spannen, daß Falten
quer zur Vermessungslinie verschwinden.
- Die Segel
sollen aus Natur- oder synthetischem Material
gefertigt werden; das Mindestgewicht für
synthetische Stoffe soll 125 g/m2, für
Naturstoffe (Baumwolle, Leinen) 150 g/m2 nicht
unterschreiten. Die Segel müssen aus gewebtem
Material bestehen. Als gewebtes Material sind
Materialien anzusehen, bei denen sich die Fasern
voneinander trennen lassen, ohne daß
Filmrückstände übrig bleiben. Kohlestofffasern
in den Segeln sind verboten.

- Großsegel
- Das Segel darf
nur innerhalb der Vermessungsmarken gefahren
werden. Die Oberkante des Großbaumes darf sich
in rechtwinkliger Stellung zum Mast nicht
unterhalb der oberen Kante der Meßmarke I
befinden.
- Länge der
Sehne des Achterlieks: AL max. 5380mm
(I) Die Breite des
Großsegels von Mitte Achterliek zum
naheliegensten Punkt des Vorlieks
einschließlich Liektau: 1/2 W max. 1675mm
(II) Die Breite des Großsegels vom 1/4
Achterliekspunkt (vom Kopfvermessungspunkt) zum
nächstliegenden Punkt des Vorlieks,
einschließlich Liektau: 1/4 W max. 970mm
- (I) Das
Achterliek muß in einer gleichmäßigen Kurve
verlaufen.
Es wird durch 4 Latten in fünf annähernd
gleiche Abschnitte unterteilt (Toleranz ± 50mm).
Die 3 oberen Latten laufen senkrecht zum
Achterliek, die untere angenähert parallel zum
Großbaum.
(II) Länge der oberen und unteren Segellatte:
max. 350mm
(III) Länge der zwei mittleren Segellatten: max.
500mm - Breite der Latten: max. 40mm
(IV) Die Länge der Lattentaschen darf um max.
50mm größer sein als die entsprechende
Lattenlänge.
- Die Breite des
Kopfes und Kopfbrettes rechtwinklig
bis Achterkante des Liektaues gemessen: max.
130mm
- 2 Fenster sind
erlaubt von zusammen max. 0,3m
- Im Segel
dürfen keine Reißverschlüsse, doppelte
Fußlieken o.ä. Vorrichtungen gefahren werden.
- Verstärkungen
am inneren Ende der Lattentaschen sind erlaubt.
Die Verstärkungen müssen in ein Qudrat von
150mm passen und dürfen aus selbstklebendem Tuch
bestehen.
- Das Tuch darf
nicht stärker als das im übrigen Segel
verwendete Tuch sein.
- Vorsegel
- Vorliek: VL max.
4100mm
- Unterliek: UL max.
1520mm
- Achterliek: AL max.
3620mm
- Unterlieksrundung
max. 170mm von der Geraden zwischen Schothorn und
Hals. Als Vermessungspunkte für die
"Gerade" gelten die Vermessungspunkte für
die Unterliekslänge des Vorsegels.
- Die Kopfbreite
einschließlich Liek darf nicht größer sein als
max. 30mm.
- Im Vorliek muß ein
loser Liekdraht, Mindestdurchmesser 3mm, gefahren
werden.
- Im Vorsegel dürfen
keine Latten gefahren werden.
- 2 Fenster sind
erlaubt von zusammen max. 0,2 m2.
(I) Regel 64.5 der
IWB hat keine Gültigkeit. Ab Vermessungsdatum 1.4.1990
darf das
Achterliek nicht konvex ausgeführt sein.
(II) Im Halsbereich dürfen sich im Segel unterhalb der
Halskausche keine weiteren Kauschen
oder Befestigungen befinden.
- Spinnaker
- Seitenlieken: SL
max. 4180mm
- Mittellinie: ML
max. 4550mm
- 1/2 Unterliek: UL
max. 1300mm
- 1/2 Mittelbreite:
1/2 M 1730mm
- Tuchgewicht: min
30g/m2
- Kopfholz oder
andere feste Verstärkungen höchstens 50 mm.
Tuchversteifung bei Kopf und Schothörnern höchstens
max. 280 mm. Darüber hinausgehende Verstärkungen
sind nicht erlaubt.
- Ausrüstung
Mit Ausnahme von Zeitnehmern
sind elektronische Geräte während einer Wettfahrt verboten.
Folgende Ausrüstung muß
bei Wettfahrten an Bord vorhanden sein:
- 1 Anker (min. 5kg) muß
an Bord geführt werden, wenn die Segelanweisungen dieses
vorschreiben.
- 1 Trosse von 10m Länge
und 10mm Durchmesser
- 2 Rettungswesten
- Ößfaß oder eine
Lenzpumpe
- 1 Paddel
- Eine Vorrichtung,
welche in durchgekentertem Zustand sicherstellen kann,
daß die untere Schwertecke min. 100mm Abstand außerhalb
vom Rumpf hat.
Ergänzende Vorschriften
für Klassenwettfahrten
- Wettsegelbestimmungen
In direktem
Zusammenhang mit diesen Klassenregeln stehen folgende
Regeln der IWB: 19, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 54, 65, 66,
68. Klassenwettfahrten werden nach den IWB sowie der
Wettfahrtordnung des DSV ausgetragen. Von diesen
Bestimmungen darf nur mit Zustimmung des DSV abgewichen
werden.
- Klassenvorschriften
- Diese
Klassenvorschrift ist bindend für alle Regatten.
Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von
diesen Vorschriften abzuweichen.
- Der Eigner ist
dafür verantwortlich, daß sein Boot den
Klassenvorschriften entspricht.
- Während einer
Regatta darf nur je 1 Großsegel, 1 Fock, 1 Spinnaker
an Bord sein.
- Vermessung
- Jeder Eigner
ist verpflichtet, sein Boot bei stattfindenden
Kontrollvermessungen dem Vermesser vorzuführen.
- Wird bei
Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser
Klassenvorschriften festgestellt, so muß der
Wettfahrtausschuß die gem. IWB vorgesehenen
Maßnahmen treffen. Weiterhin ist dem DSV über
diesen Vorfall Bericht zu erstatten.
- Besatzung
Die Besatzung muß aus
2 Personen bestehen, die Amateure sein müssen.
Im Zweifel haben diese Bauvorschriften Vorrang vor den Zeichnungen
Zusatz: Anerkannte
DSV-Vermesser für Piraten-Jollen:
| Name |
Straße |
Ort |
Telefon |
| Dr. Ernst Henning |
Große Straße 7 |
49074 Osnabrück |
0541/26201 |
| Egbert Kunze |
Siegstraße 14 |
51149 Köln-Ensen |
02203/15378 |
| Ludwig Leonhardt |
Emrichstraße 28 |
12587 Berlin |
030/6458087 |
| Helmut Loos |
Auf dem Ast 14a |
21224 Rosengarten/Nenndorf |
04108/8800 |
| Klaus Mattke |
Emrichstraße 30 |
12587 Berlin |
030/6457773 |
| Jürgen R.Menter |
Hustadtring 35 |
44801 Bochum |
0234/706122 |
| Bernd Rintelmann |
Großenheidorner Str. 107 |
31515 Wunstorf |
05033/2674 |
| Wilhelm Schöler |
Friedrichstraße 11 |
24306 Plön |
04522/9673 |
|